Die Meldung der Inlandleistungen bildet aus diesem Grund unerlässliche Informationsgrundlage für die Festsetzung des Zollkontingentsanteils des entsprechenden Folgejahres. Im Übrigen wäre die Beurteilung der Absatzmöglichkeiten von Schnittblumen bzw. des entsprechenden Markbedarfs durch die zuständigen Behörden (E. 2b hievor) wesentlich erschwert, wenn die Kontingentsberechtigten ihre Inlandleistungen nicht innert nützlicher Frist zu melden hätten. Gleicherweise wäre das BLW nicht im Stande zu prüfen, ob der Importeur die Voraussetzungen des Zusatzkontingentes erfüllt; verhindert würde auch eine entsprechende Einfuhrkontrolle oder das Abrechnungswesen durch die Verwaltung.