6 des anwendbaren Rechts unabdingbar ist. Denn sowohl die Zollkontingente für Schnittblumen des Jahres 1999 als auch der Folgejahre werden je nach Massgabe der Einfuhren und der Inlandleistungen im Vorjahr bzw. nach Massgabe der Einfuhren zum KZA (d. h. auch nach Massgabe der aufgrund der Inlandleistungen erlangten Zusatzkontingente) und zum AKZA zugeteilt (E. 2b hievor). Die Meldung der Inlandleistungen bildet aus diesem Grund unerlässliche Informationsgrundlage für die Festsetzung des Zollkontingentsanteils des entsprechenden Folgejahres.