Der unrechtmässige wirtschaftliche Vorteil liegt darin, dass sie im Jahre 1999 54,2 kg Schnittblumen zum KZA statt zum höheren AKZA eingeführt hatte, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Waren für die fraglichen Importe im die Kontingentszuteilung überschreitenden Umfang die Voraussetzungen des KZA nicht gegeben, hat die Beschwerdeführerin dem Bund zweifelsohne Abgaben (Differenz zwischen AKZA und KZA) vorenthalten und gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes verstossen (vgl. Entscheid der ZRK vom 16. Januar 2003 [ZRK 2002-031], E. 3b, mit Hinweisen).