Folglich war die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, zusätzliche Mengen Schnittblumen zum KZA einzuführen. Unter diesen Umständen ist rechtens, wenn die Verwaltung für die fraglichen 54,2 kg Schnittblumen die Abgabedifferenz zwischen dem KZA und dem AKZA sowie die anteilige Mehrwertsteuer nachbelastet. Mit Recht stützt sich die Vorinstanz dabei auf Art. 12 VStrR: Die Beschwerdeführerin ist leistungspflichtig im Sinne von Art. 9 und 13 ZG. Der unrechtmässige wirtschaftliche Vorteil liegt darin, dass sie im Jahre 1999 54,2 kg Schnittblumen zum KZA statt zum höheren AKZA eingeführt hatte, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.