A.341/84], E. 4c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil im Vermögensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der Vermehrung der Aktiven, sondern auch in einer Verminderung der Passiven bestehen kann, indem der Leistungspflichtige insofern unrechtmässig bevorteilt ist, als er die Leistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss (BGE 110 Ib 310 E. 2c). Gemäss Art. 74 Ziff. 16 ZG begeht eine Zollübertretung, wer auf andere (als die in Ziff. 1-15 angegebene) Weise dem Bund zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen Zölle vorenthält.