Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. BGE 115 Ib 360 E. 3a; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 1988 i.S. B. AG [2A.18/1988], E. 3a; Kurt Hauri, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 36). Die Leistungspflicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR hängt jedoch weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden (BGE 106 Ib 221 E. 2c) oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab, vielmehr