c. Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) ist die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (Abs. 1). Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (s. Art. 9 und 13 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG], SR 631.0) oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art.