14 Abs. 4 VEAGOG). Gestützt darauf hatte das zuständige BLW für die fragliche Kontingentsperiode (25. bis 31. Juli 1999) den Verteilschlüssel festgelegt: «je Fr. 4.- Inlandware = 1 kg Import zum KZA» (Art. 3 Abs. 2 VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Januar 2000, SR 916.121.100; Anhang 3 alte Fassung; Fleur-Info Nr. 11 vom 23. Juli 1999). Mit Rundschreiben vom 4. Mai 1999 an die Inhaber einer Generaleinfuhrbewilligung für Schnittblumen legte das BLW fest, die Inlandleistungen seien jeweils spätestens bis zu dem der Festsetzung des Verteilschlüssels folgenden dritten Werktag (Mittwoch) einzureichen. Später eintreffende Meldungen würden nicht mehr berücksichtigt. c. Gemäss Art.