Die Zollkontingentsanteile werden den Berechtigten durch Hoheitsakt zugeteilt, d. h. Schnittblumen zum KZA kann nur einführen, wem ein Zollkontingent mittels Verfügung zugesprochen worden ist (s. Art. 3, Art. 14 Abs. 1 und 2 VEAGOG). Je nach Marktbedarf und Schweizer Angebot kann das BLW das Zollkontingent erhöhen (Art. 12 Abs. 3 VEAGOG). Die zusätzlichen Mengen werden nach Massgabe der Inlandleistung verteilt. Das BLW legt Verteilschlüssel für die Zollkontingentsanteile für die Periode, während der die Erhöhung des Zollkontingents zur Einfuhr freigegeben ist, fest (Art. 14 Abs. 4 VEAGOG).