VEAGOG], SR 916.121.10). In den folgenden Jahren teilt das BLW die aggregierte Zollkontingentsmenge den Anteilsberechtigten nach Massgabe ihrer Einfuhren zum KZA und zum AKZA während der entsprechenden Periode des Vorjahres zu. Die Zuteilung erfolgt jeweils im April (Art. 14 Abs. 1 und 2 VEAGOG). Frische Schnittblumen können zum KZA eingeführt werden, sofern das BLW Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigibt (Art. 12 Abs. 2 VEAGOG). Die Zollkontingentsanteile werden den Berechtigten durch Hoheitsakt zugeteilt, d. h. Schnittblumen zum KZA kann nur einführen, wem ein Zollkontingent mittels Verfügung zugesprochen worden ist (s. Art. 3, Art. 14 Abs. 1 und 2 VEAGOG).