4 Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Art. 17 LwG sinngemäss (Art. 21 Abs. 3 LwG). Für zusätzliche Zollkontingente gelten die Vorschriften des LwG sinngemäss (Art. 21 Abs. 5 LwG). b. Für das Jahr 1999 teilte das BLW den Berechtigten die Anteile des Zollkontingents für Schnittblumen zu 80% nach Massgabe der Einfuhren im Vorjahr und zu 20% nach Massgabe der Inlandleistung des Vorjahres zu (Art. 25 Bst. c der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einund Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen [VEAGOG], SR 916.121.10).