Am 22. Mai 2002 übermittelte die Pflichtige der OZD das Formular «Meldung der Inlandleistung» und wies für die Zeit vom 25. bis 31. Juli 1999 Inlandleistungen von Schnittblumen im Wert von gesamthaft Fr. 1’964.10 aus. B. Am 24. Mai 2002 ersuchte die OZD das BLW, sich zur Relevanz dieser Inlandleistungen für das Nachforderungsverfahren betreffend Kontingentsüberschreitung vernehmen zu lassen. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2002 äusserte sich das BLW. C. Am 19. Juni 2002 verfügte die OZD, die Abgabedifferenz zwischen dem KZA und dem AKZA betrage unter Berücksichtigung der anteiligen Mehrwertsteuer Fr. 1’459.60 und werde nacherhoben.