3 deshalb zu keiner Nachforderung. Die Mengenüberschreitung der Monate Juni bis Oktober 1999 (54,2 kg) sei jedoch zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) zu verzollen. Für die entsprechende Differenz zwischen dem KZA und dem AKZA seien unter Berücksichtigung der anteiligen Mehrwertsteuer (Fr. 32.80) Fr. 1’459.50 nachzuerheben. Die Verwaltung gab der Zollpflichtigen Gelegenheit, zur Nachforderung Stellung zu nehmen. Am 22. Mai 2002 übermittelte die Pflichtige der OZD das Formular «Meldung der Inlandleistung» und wies für die Zeit vom 25. bis 31. Juli 1999 Inlandleistungen von Schnittblumen im Wert von gesamthaft Fr. 1’964.10 aus.