Zusammenfassung des Sachverhalts: A. M. ist Inhaberin einer Generaleinfuhrbewilligung und war durch Verfügung vom 13. April 1999 berechtigt, zwischen dem 1. Mai und 25. Oktober 1999 Schnittblumen in einer Menge von 1740 kg zum Kontingentszollansatz (KZA) einzuführen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2000 machte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) M. als Zollpflichtige darauf aufmerksam, sie habe ihr Einfuhrkontingent in der fraglichen Zeit um 503 kg überschritten. Die Frist zur Stellungnahme liess sie ungenutzt verstreichen.