Danach ist der Anspruch auf ein Zusatzkontingent verwirkt (E. 3b). 5. In Anwendung des Selbstdeklarationsprinzips durfte die Beschwerdeführerin nur soweit Einfuhren zum KZA vornehmen, als sie die Gewissheit hatte, ihr Zollkontingent nicht zu überschreiten bzw. die zu einem Zusatzkontingent berechtigende Inlandleistungen erbringen und vorschriftsgemäss nachweisen zu können (E. 3d). 6. Die Leistungspflicht gestützt auf Art.