4. Rechtmässigkeit der dreitägigen Verwirkungsfrist gemäss Rundschreiben BLW vom 4. Mai 1999 an die Inhaber einer Generaleinfuhrbewilligung im vorliegenden Fall offengelassen. Es genügt, dem Grundsatze nach festzustellen, dass die Meldepflicht der Inlandleistung spätestens bis zum Zeitpunkt der behördlichen Festsetzung des Zollkontingentsanteils des Importeurs für das Folgejahr zur Durchsetzung des anwendbaren Rechts unabdingbar ist. Danach ist der Anspruch auf ein Zusatzkontingent verwirkt (E. 3b).