Dabei wird die Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz, dem Kontingentszollansatz (KZA) in die Schweiz eingeführt werden kann; für den Import einer zusätzlichen Menge muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll, der Ausserkontingentszollansatz (AKZA) bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (E. 2a). 3. Bedingungen und Massgabe für eine Zollkontingentsberechtigung für Schnittblumen (E. 2b). 4. Rechtmässigkeit der dreitägigen Verwirkungsfrist gemäss Rundschreiben BLW vom 4. Mai 1999 an die Inhaber einer Generaleinfuhrbewilligung im vorliegenden Fall offengelassen.