{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-119--_2003-04-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005822.pdf?ID=150005822", "Checksum": "b01be37e85859003cd98e8d9edaced74"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.119 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 17.04.2003 JAAC 67.119 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 17.04.2003 JAAC 67.119 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 17.04.2003 JAAC 67.119 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:45", "Checksum": "73a91573d435d796a727f4b5a9103cd4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 17.04.2003 JAAC 67.119 \r\n\n 6\ndes anwendbaren Rechts unabdingbar ist. Denn sowohl die Zollkontingente\nfür Schnittblumen des Jahres 1999 als auch der Folgejahre werden je\nnach Massgabe der Einfuhren und der Inlandleistungen im Vorjahr bzw.\nnach Massgabe der Einfuhren zum KZA (d. h. auch nach Massgabe der\naufgrund der Inlandleistungen erlangten Zusatzkontingente) und zum\nAKZA zugeteilt (E. 2b hievor). Die Meldung der Inlandleistungen bildet aus\ndiesem Grund unerlässliche Informationsgrundlage für die Festsetzung\ndes Zollkontingentsanteils des entsprechenden Folgejahres. Im Übrigen\nwäre die Beurteilung der Absatzmöglichkeiten von Schnittblumen bzw. des\nentsprechenden Markbedarfs durch die zuständigen Behörden (E. 2b hievor)\nwesentlich erschwert, wenn die Kontingentsberechtigten ihre Inlandleistungen\nnicht innert nützlicher Frist zu melden hätten. Gleicherweise wäre das\nBLW nicht im Stande zu prüfen, ob der Importeur die Voraussetzungen\ndes Zusatzkontingentes erfüllt; verhindert würde auch eine entsprechende\nEinfuhrkontrolle oder das Abrechnungswesen durch die Verwaltung.\nDie Beschwerdeführerin hat vor der Zuteilung des Zollkontingentsanteils des\nJahres 2000 keine Inlandleistungen der Kontingentsperiode 1999 gemeldet,\nnicht einmal nachdem sie durch das BLW mit Schreiben vom 11. Februar 2000\nauf ihre Kontingentsüberschreitung 1999 hingewiesen und zur Stellungnahme\naufgefordert worden war. Unter den dargelegten Umständen hat die\nBeschwerdeführerin damit ihren Anspruch auf ein Zusatzkontingent 1999\nverwirkt. Jedenfalls erfolgte ihre Meldung der Inlandleistungen vom 25. bis\n31. Juli 1999 fast drei Jahre danach (22. Mai 2002) verspätet.\nc. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei über die Meldepflicht nicht\ninformiert gewesen. Sinngemäss macht sie zudem geltend, sie habe das\nRundschreiben vom 4. Mai 1999 nicht erhalten, wonach angeordnet wurde,\n«die Inlandleistungen seien jeweils spätestens bis zu dem der Festsetzung des\nVerteilschlüssels folgenden dritten Werktag (Mittwoch) einzureichen; später\neintreffende Meldungen würden nicht mehr berücksichtigt».\nWie bereits dargelegt (E. b hievor) kann die Rechtmässigkeit dieser\nVerwirkungsfrist offen bleiben, weil die Beschwerdeführerin die\nInlandleistungen nicht vor der Zuteilung des Zollkontingentsanteils\ndes Jahres 2000 gemeldet hatte. Insofern ist unmassgeblich, ob sie das\nRundschreiben erhalten hat oder nicht. Immerhin sind gewisse Zweifel\nanzumerken am behaupteten Umstand, dass zufälligerweise gerade die\nBeschwerdeführerin ein an alle Inhaber von Generaleinfuhrbewilligungen\nfür Schnittblumen gerichtetes Rundschreiben nicht erhalten haben soll. Im\nÜbrigen geht die fragliche Meldepflicht zur Geltendmachung des Anspruches\nauf Zusatzkontingente nach Massgabe der Inlandleistungen auch etwa aus\nden Merkblättern des BLW «Einfuhrbestimmungen für Schnittblumen»\nder Jahre 1998 und 1999 hervor, die den gleichen Adressaten - also auch\nder Beschwerdeführerin - zugestellt worden sind. Das Merkblatt 1999\n(Ziff. 4 und 5) wies ausführlich auf die Rechtslage im Zusammenhang mit\nZusatzkontingenten nach Massgabe der Inlandleistung und des durch das BLW\nfestgelegten Verteilschlüssels hin. Dem Merkblatt lag ein «Meldeformular\nInlandleistung» bei. Das Merkblatt 1998 wies ausdrücklich darauf hin,\ndass die für die Ausnützung von Zusatzkontingenten massgebenden\nInlandzukäufe dem BLW wöchentlich anhand einer separaten Liste zu melden\nsind (Ziff. 5). Auch dort lag ein entsprechendes Meldeformular bei. Unter\ndiesen Umständen kann die Beschwerdeführerin nicht in guten Treuen\n\n"}