{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-04-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-119--_2003-04-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005822.pdf?ID=150005822", "Checksum": "b01be37e85859003cd98e8d9edaced74"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.119 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 17.04.2003 JAAC 67.119 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 17.04.2003 JAAC 67.119 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 17.04.2003 JAAC 67.119 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:45", "Checksum": "73a91573d435d796a727f4b5a9103cd4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 17.04.2003 JAAC 67.119 \r\n\n 5\ngenügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene Grund\nin einer Widerhandlung im objektiven Sinne liegt (unveröffentlichtes Urteil\ndes Bundesgerichts vom 31. Oktober 1985 i.S. W.K. & Co. AG [A.341/84], E. 4c).\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil\nim Vermögensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der Abgabe\nentstanden ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der Vermehrung\nder Aktiven, sondern auch in einer Verminderung der Passiven bestehen kann,\nindem der Leistungspflichtige insofern unrechtmässig bevorteilt ist, als er die\nLeistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss (BGE 110 Ib 310\nE. 2c).\nGemäss Art. 74 Ziff. 16 ZG begeht eine Zollübertretung, wer auf andere (als die\nin Ziff. 1-15 angegebene) Weise dem Bund zum eigenen oder zum Vorteil eines\nanderen Zölle vorenthält.\n3.a. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre\nZollkontingentszuteilung (1740 kg) für die Zeit vom 1. Mai bis 25. Oktober\n1999 um u. a. die fraglichen 54,2 kg Schnittblumen überschritten hatte. Die\nBeschwerdeführerin stellt ferner nicht in Abrede, dass sie in der fraglichen\nZeit keinerlei Inlandleistungen meldete, welche ihr Anspruch auf ein\nZusatzkontingent verliehen hätten.\nFolglich war die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, zusätzliche Mengen\nSchnittblumen zum KZA einzuführen. Unter diesen Umständen ist\nrechtens, wenn die Verwaltung für die fraglichen 54,2 kg Schnittblumen\ndie Abgabedifferenz zwischen dem KZA und dem AKZA sowie die anteilige\nMehrwertsteuer nachbelastet.\nMit Recht stützt sich die Vorinstanz dabei auf Art. 12 VStrR: Die\nBeschwerdeführerin ist leistungspflichtig im Sinne von Art. 9 und 13 ZG. Der\nunrechtmässige wirtschaftliche Vorteil liegt darin, dass sie im Jahre 1999\n54,2 kg Schnittblumen zum KZA statt zum höheren AKZA eingeführt hatte,\nohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Waren für die fraglichen Importe im\ndie Kontingentszuteilung überschreitenden Umfang die Voraussetzungen\ndes KZA nicht gegeben, hat die Beschwerdeführerin dem Bund zweifelsohne\nAbgaben (Differenz zwischen AKZA und KZA) vorenthalten und gegen die\nVerwaltungsgesetzgebung des Bundes verstossen (vgl. Entscheid der ZRK vom\n16. Januar 2003 [ZRK 2002-031], E. 3b, mit Hinweisen).\nb. Schnittblumen zum KZA kann in der Kontingentsperiode nur einführen,\nwem ein Zollkontingent mittels Verfügung zugesprochen worden ist.\nZwar bedarf es für eine Einfuhr zum KZA im Rahmen des freigegebenen\nZusatzkontingentes gemäss Art. 12 Abs. 3 VEAGOG keines solchen\nHoheitsaktes; es genügt, dass der Betroffene nach Massgabe des jeweiligen\nVerteilschlüssels die entsprechenden Inlandleistungen nachweist (E. 2b\nhievor). Die Verwaltung schreibt vor, die Inlandleistungen seien jeweils\nspätestens bis zu dem der Festsetzung des Verteilschlüssels folgenden dritten\nWerktag (Mittwoch) einzureichen. Später eintreffende Meldungen würden\nnicht mehr berücksichtigt. Ob diese Verwirkungsfrist von jeweils drei Tagen\nrechtens ist, braucht im vorliegenden Fall nicht abschliessend beurteilt zu\nwerden.\nEs genügt dem Grundsatze nach festzustellen, dass die Meldepflicht der\nInlandleistung spätestens bis zum Zeitpunkt der behördlichen Festsetzung\ndes Zollkontingentsanteils des Importeurs für das Folgejahr zur Durchsetzung\n\n"}