von ausländischen Beschwerdeführern eine Zustelladresse in der Schweiz verlangt. Somit sei hier die Zustellungsproblematik gegenstandslos und bedürfe keiner weiteren Beurteilung mehr. Dem ist nicht zuzustimmen. Vielmehr ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid der OZD vom 11. Juli 2001 der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht auf diplomatischem oder konsularischem Weg zugestellt wurde und daher, wie oben ausgeführt (E. 2b), nichtig ist. Die Beschwerde vor OZD ist somit nach wie vor hängig und es hat in dieser Sache ein Entscheid der OZD zu ergehen und rechtsgültig eröffnet zu werden. 4. Folglich ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. (…)