Das Bundesgericht hat «gerichtliche Akten als nichtig erklärt, die von schweizerischen Behörden in Verletzung von (staatsvertraglichem) Völkerrecht durch die Post an Parteien mit Domizil im Ausland gesandt» wurden (BGE 105 Ia 311 E. 3b mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch den unveröffentlichten Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 7. November 2001 i.S. B. [PRK 2001-012], E. 2). 3. Im vorliegenden Fall wurde der Entscheid der OZD vom 11. Juli 2001 der Beschwerdeführerin mit der Post direkt in die Türkische Republik zugestellt. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2002 ausgeführt, diese Praxis sei geändert worden und es werde seit Oktober 2001