, Bern 1994, S. 163). In einer Stellungnahme vom 10. April 2000 hat die Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departementes für Auswärtige Angelegenheiten wiederholt, dass die Zustellung amtlicher Schriftstücke mit normaler Post ins Ausland eine Verletzung der Gebietshoheit des Territorialstaates darstelle. Davon ausgenommen seien blosse Mitteilungen ohne rechtsgestaltende Wirkung (VPB 66.128). Das Bundesgericht hat «gerichtliche Akten als nichtig erklärt, die von schweizerischen Behörden in Verletzung von (staatsvertraglichem) Völkerrecht durch die Post an Parteien mit Domizil im Ausland gesandt» wurden (BGE 105 Ia 311 E. 3b mit Hinweisen;