3 der Eröffnung, insbesondere der Zustellung einer Verfügung und deren Zeitpunkt obliegt der Behörde (BGE 101 Ia 9; Knapp, a.a.O., Rz. 700; Kölz / Häner, a.a.O., S. 123, Rz. 341 mit Hinweisen). b. Die Eröffnung von Verfügungen ins Ausland unterliegt besonderen Regeln. Die Eröffnung einer amtlichen Verfügung oder eines gerichtlichen Entscheids stellt einen hoheitlichen Akt dar, dessen Ausführung grundsätzlich ausschliesslich den territorial zuständigen, d. h. inländischen Behörden zusteht (BGE 124 V 50 E. 3a, BGE 105 Ia 311 E. 3b, BGE 103 III 4 E. 2).