Dagegen erhebt die O. Co. Ltd. (Beschwerdeführerin) am 17. Juli 2001 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die LSVA für die in Frage stehenden Fahrten gemäss Abgabekategorie 3 zu veranlagen. Die Beschwerdefrist sei eingehalten worden, da der Fristenlauf vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern stillstehe. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2002 beantragt die OZD, die Beschwerde sei abzuweisen. Aus den Erwägungen: 1.a. Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe unterliegen gemäss Art.