2 Am 16. Juni 2001 verlangte die O. Co. Ltd. einen anfechtbaren Entscheid und leistete mit Valuta vom 4. Juli 2001 den dafür verlangten Kostenvorschuss von Fr. 220.-. C. Am 11. Juli 2001 entschied die OZD, die letzte Beschwerdefrist für die in Frage stehenden Fahrten habe am 21. April 2001 geendet und deshalb könne auf die Beschwerde vom 1. Mai 2001 nicht eingetreten werden. Die OZD stellte diesen Nichteintretensentscheid der Beschwerdeführerin per Post direkt in die Türkische Republik zu. D. Dagegen erhebt die O. Co. Ltd.