mit, ihre Beschwerde vom 1. Mai 2001 sei verspätet erfolgt. Die OZD führte sinngemäss aus, die Frist für die Beschwerde gegen eine LSVA-Veranlagung beginne jeweils einen Tag nach Entgegennahme der Verfügung beim Zollamt zu laufen, betrage 30 Tage (Art. 23 des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 19. Dezember 1997, Schwerverkehrsabgabegesetz [SVAG], SR 641.81), und die letzte Beschwerdefrist habe somit am 21. April 2001 geendet. Daher könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.