14 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 6. März 2000 (Schwerverkehrsabgabeverordnung [SVAV], SR 641.811), nämlich 2 Rappen pro t und km in der Abgabekategorie 1 bezahlt (vgl. zu den Abgabekategorien Anhang 1 zur SVAV). Die Gesuchstellerin brachte sinngemäss vor, ihre Fahrzeuge erfüllten alle die Euro-Normen 2 bzw. 3 und seien daher gemäss der Abgabekategorie 3 LSVA-pflichtig (1,42 Rappen pro t und km). Daher fordere sie die Differenz zwischen zu viel bezahlter und geschuldeter LSVA von Fr. 1’247.54 zurück. B. Mit Schreiben vom 11. Juni 2001 teilte die OZD der O. Co. Ltd. mit, ihre Beschwerde vom 1. Mai 2001 sei verspätet erfolgt.