Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Zustellung behördlicher Entscheide ins Ausland. - Gerichtliche Akten, die nicht auf diplomatischem oder konsularischem Weg, sondern in Verletzung von Völkerrecht durch die Post an Parteien mit Domizil im Ausland gesandt wurden, sind grundsätzlich nichtig (E. 2b). - Im vorliegenden Fall ist ein Beschwerdeentscheid der Oberzolldirektion (OZD), welcher der Beschwerdeführerin mit der Post direkt in die Türkische Republik zugestellt wurde, nichtig. Die Beschwerde vor der OZD ist somit nach wie vor hängig und es hat in dieser Sache ein Entscheid der OZD zu ergehen und rechtsgültig eröffnet zu werden (E. 3).