Anhängern eine besonders wichtige Bedeutung, da hier sehr grosse Missbrauchsgefahren bestehen. Wenn der Fahrzeughalter von den bei Fehlern oder ungenauem Funktionieren des Erfassungsgeräts zur Verfügung stehenden Mitteln keinen Gebrauch macht, und er nachträglich feststellt, dass bei der Deklaration ein Fehler begangen wurde, kann eine Korrektur nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Jedenfalls darf der Gegenbeweis wegen Missbrauchsgefahr und dem zwingenden Charakter der vom Gerät erfassten Daten nur unter sehr strengen Bedingungen zugelassen werden (E. 3c).