1 - Aus der Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen (Art. 11 Abs. 1 SVAG und Art. 21 SVAV) wie aus dem Erfassungsgeräteobligatorium (Art. 11 Abs. 2 SVAG und Art. 15 Abs. 1 SVAV) ergibt sich die zwingende Wirkung der vom Gerät erfassten Daten. Bei Fehlern des Erfassungsgerätes obliegt es dem Abgabepflichtigen, die notwendigen Korrekturmassnahmen zu ergreifen. Behauptet er, die vom Erfassungsgerät erhobenen Daten seien ungenau, so hat er dafür den Beweis zu erbringen (E. 2d). - Der Grundsatz der Selbstdeklaration hat im Bereich der Deklaration von Anhängern eine besonders wichtige Bedeutung, da hier sehr grosse Missbrauchsgefahren bestehen.