5 Februar 2001 2’726,9 km. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin unterlassen, der Verwaltung zusammen mit der Deklaration schriftlich mitzuteilen und zu begründen, dass Fehlermeldungen aufgetreten oder nach ihrer Auffassung die Daten des Erfassungsgerätes aus anderen Gründen falsch waren, geschweige denn die Fahrleistung manuell aufzuzeichnen. Folglich ist diesbezüglich von der Richtigkeit der durch das Gerät erfassten Daten auszugehen (vgl. E. 2b hiervor). 4. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist (…). [15] Zu beziehen bei der Oberzolldirektion, Abteilung LSVA,