Insofern erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei nicht nur für die Abgabeperiode Januar 2001, sondern auch für Februar 2001 eine entsprechende Reduktion zu gewähren, als gegenstandslos. Darüber hinausgehend meldete weder das Erfassungsgerät noch die Beschwerdeführerin für den eigens deklarierten Anhänger irgendwelche Fehlfunktionen oder andere Unstimmigkeiten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, in welchem Umfang die Abgabe für diesen Anhänger zu reduzieren ist. Sie legt auch keinerlei Beweise für ihren Standpunkt vor, die Forderung der OZD sei zu hoch.