Mithin wurde sie ausgestellt erst nach der Reparatur des Erfassungsgerätes durch die Abnahmestelle. Die OZD hat denn auch die durch die Beschwerdeführerin für die Periode Februar 2001 deklarierten Daten zu deren Gunsten korrigiert, indem sie die durch das Erfassungsgerät gemeldeten «Anhängerdiskrepanzen» überhaupt nicht veranschlagte. Die geforderte Abgabe in Höhe von Fr. 1’855.50 ist mithin unter Berücksichtigung der «Anhängerdiskrepanzen» (falsche Verkabelung) berechnet worden. Insofern erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei nicht nur für die Abgabeperiode Januar 2001, sondern auch für Februar 2001 eine entsprechende Reduktion zu gewähren, als gegenstandslos.