Nicht zu entscheiden ist ferner die Frage, ob bei Auftreten von Fehlern des Erfassungsgerätes zwingend innert fünf Arbeitstagen entsprechend zu reagieren ist. Es genügt hier festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit der Deklaration ihrer Kilometerleistungen keine Fehlfunktionen oder andere Fehlerhaftigkeiten des Erfassungsgerätes meldete und deshalb keine Aufzeichnungen im Sinne von Art. 19 SVAV führte. 3. Im vorliegenden Fall hat die OZD mit dem angefochtenen Entscheid die Veranlagung der Abgabeperiode Januar 2001 um Fr. 556.40 nach unten korrigiert, da die ausgewiesenen Positionen «Anhänger/Auflieger nicht deklariert» von einem technischen Problem (falsche Verkabelung) mit der