Abnahmestelle wieder in den Normalzustand zurückgesetzt oder allenfalls ausgetauscht werden (Wegleitung der OZD für Fahrzeughalter für inländisch immatrikulierte Fahrzeuge zur LSVA[15] vom Mai 2001, Ziff. 7.5. und 9.2.). Vorliegend kann offenbleiben, ob bei Fehlern des Gerätes zwingend das Formular «56.30» zu verwenden ist, oder ob die Daten nicht auch auf eine andere geeignete Art erfasst werden dürfen. Nicht zu entscheiden ist ferner die Frage, ob bei Auftreten von Fehlern des Erfassungsgerätes zwingend innert fünf Arbeitstagen entsprechend zu reagieren ist.