23 Abs. 1 SVAV). Die Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der Bundesrat damit die Delegationsnorm von Art. 10 Abs. 1 SVAG verletzt haben sollte oder ihm innerhalb seines Ermessensspielraumes Unangemessenheit vorzuwerfen wäre (vgl. Art. 49 Bst. a und c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021).