3 Schwerverkehrsabgabe, Schwerverkehrsabgabeverordnung [SVAV], SR 641.811; für Ausnahmen vom Erfassungsgeräteobligatorium: vgl. Art. 15 Abs. 3-6 SVAV). Der Fahrzeughalter muss dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist. Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Abnahmestelle reparieren oder ersetzen zu lassen. Bei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Abnahmestelle auf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen. Die Zollverwaltung haftet nicht für Auswirkungen technischer Störungen der elektronischen Hilfsmittel (Art. 18 Abs. 1-5 SVAV).