Für die Periode Februar 2001 seien jedoch keine Unstimmigkeiten festzustellen. Das Erfassungsgerät habe die Daten korrekt aufgezeichnet und diese seien durch die Abgabepflichtige mittels Deklarations-Chipkarten richtig übermittelt worden. C. Dagegen führt die G. T. AG (Beschwerdeführerin) am 12. November 2001 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei auch für die Abgabeperiode Februar 2001 eine entsprechende Reduktion zu gewähren. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2.a. Gemäss Art.