Ihn trifft bei behaupteter Fehlerhaftigkeit der durch das Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten auch die Beweislast (E. 2b). - Unterlässt es der Abgabepflichtige, der Verwaltung zusammen mit der Deklaration schriftlich mitzuteilen und zu begründen, dass Fehlermeldungen aufgetreten oder nach seiner Auffassung die Daten des Erfassungsgerätes aus anderen Gründen falsch waren, oder die Fahrleistung manuell aufzuzeichnen, ist von der Richtigkeit der durch das Gerät erfassten Daten auszugehen (E. 2b und 3).