- Grundsätzliche Verbindlichkeit der mit dem vorgeschriebenen Gerät erfassten Daten. Bei allfälligen Fehlern des Erfassungsgerätes ist der Abgabepflichtige verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung zu ergreifen. Ihn trifft bei behaupteter Fehlerhaftigkeit der durch das Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten auch die Beweislast (E. 2b).