1 - Gesetzmässigkeit der Art. 15, Art. 17 Abs. 1, Art. 18, Art. 19 Abs. 1 und 3, Art. 21, Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 SVAV. Die vom Bundesrat getroffenen Massnahmen sind für den vom Schwerverkehrsabgabegesetz vorgeschriebenen Vollzug der Schwerverkehrsabgabe sowohl tauglich als auch erforderlich; sie stützen sich zumeist direkt auf das Gesetz, wie etwa die Mitwirkungspflicht bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung oder das Erfassungsgeräteobligatorium (E. 2b). - Grundsätzliche Verbindlichkeit der mit dem vorgeschriebenen Gerät erfassten Daten.