{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-92--_2002-04-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005735.pdf?ID=150005735", "Checksum": "146825e29c00cc0a57e440ac66e3518d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.04.2002 JAAC 66.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 29.04.2002 JAAC 66.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 29.04.2002 JAAC 66.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:36", "Checksum": "efca8917f34d891f230ec289c3914576", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.04.2002 JAAC 66.92 \r\n\n 4\nund dem Abgabepflichtigen bei behaupteter Fehlerhaftigkeit der durch das\nErfassungsgerät aufgezeichneten Daten gleichsam die Beweisführungslast zu\nübertragen ist.\nc. Sind am Erfassungsgerät Fehlermeldungen aufgetreten oder\nsind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des\nErfassungsgerätes aus anderen Gründen falsch, so ist nach Verwaltungspraxis\ndies gleichzeitig mit dem Einsenden der Deklarationskarte der Zollverwaltung\nschriftlich mitzuteilen. Nach Auftreten eines Fehlers ist umgehend das\nAufzeichnungsformular zu führen. Innerhalb von fünf Arbeitstagen seit\nEintreten des Fehlers muss das Erfassungsgerät durch eine autorisierte\nAbnahmestelle wieder in den Normalzustand zurückgesetzt oder allenfalls\nausgetauscht werden (Wegleitung der OZD für Fahrzeughalter für inländisch\nimmatrikulierte Fahrzeuge zur LSVA[15] vom Mai 2001, Ziff. 7.5. und 9.2.).\nVorliegend kann offenbleiben, ob bei Fehlern des Gerätes zwingend das\nFormular «56.30» zu verwenden ist, oder ob die Daten nicht auch auf eine\nandere geeignete Art erfasst werden dürfen. Nicht zu entscheiden ist ferner\ndie Frage, ob bei Auftreten von Fehlern des Erfassungsgerätes zwingend innert\nfünf Arbeitstagen entsprechend zu reagieren ist. Es genügt hier festzustellen,\ndass die Beschwerdeführerin mit der Deklaration ihrer Kilometerleistungen\nkeine Fehlfunktionen oder andere Fehlerhaftigkeiten des Erfassungsgerätes\nmeldete und deshalb keine Aufzeichnungen im Sinne von Art. 19 SVAV führte.\n3. Im vorliegenden Fall hat die OZD mit dem angefochtenen Entscheid\ndie Veranlagung der Abgabeperiode Januar 2001 um Fr. 556.40 nach unten\nkorrigiert, da die ausgewiesenen Positionen «Anhänger/Auflieger nicht\ndeklariert» von einem technischen Problem (falsche Verkabelung) mit der\nAnhängererkennung herrührte. Die Verwaltung stützte sich bei dieser\nKorrektur zu Gunsten des Abgabepflichtigen auf eine Bestätigung der\nTRIPON-Abnahmestelle vom 14. September 2001, dergemäss das Gerät in der\nfraglichen Zeit fehlerhaft funktioniert habe. Die hier noch im Streit liegende\nRechnung (Fr. 1’855.50) für die Abgabeperiode Februar 2001 datiert vom\n5. Oktober 2001. Mithin wurde sie ausgestellt erst nach der Reparatur des\nErfassungsgerätes durch die Abnahmestelle. Die OZD hat denn auch die\ndurch die Beschwerdeführerin für die Periode Februar 2001 deklarierten\nDaten zu deren Gunsten korrigiert, indem sie die durch das Erfassungsgerät\ngemeldeten «Anhängerdiskrepanzen» überhaupt nicht veranschlagte. Die\ngeforderte Abgabe in Höhe von Fr. 1’855.50 ist mithin unter Berücksichtigung\nder «Anhängerdiskrepanzen» (falsche Verkabelung) berechnet worden.\nInsofern erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei nicht nur\nfür die Abgabeperiode Januar 2001, sondern auch für Februar 2001 eine\nentsprechende Reduktion zu gewähren, als gegenstandslos.\nDarüber hinausgehend meldete weder das Erfassungsgerät noch die\nBeschwerdeführerin für den eigens deklarierten Anhänger irgendwelche\nFehlfunktionen oder andere Unstimmigkeiten. Die Beschwerdeführerin\nlegt nicht dar, in welchem Umfang die Abgabe für diesen Anhänger zu\nreduzieren ist. Sie legt auch keinerlei Beweise für ihren Standpunkt vor,\ndie Forderung der OZD sei zu hoch. Vielmehr bestätigt der Ausdruck der\ndurch das Erfassungsgerät ermittelten und durch die Beschwerdeführerin via\nDeklarationskarte der Verwaltung übermittelten Daten die Abgabeforderung\nder OZD. Danach beträgt die Fahrleistung des Anhängers in der Abgabeperiode\n\n5\nFebruar 2001 2’726,9 km. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin\nunterlassen, der Verwaltung zusammen mit der Deklaration schriftlich\nmitzuteilen und zu begründen, dass Fehlermeldungen aufgetreten oder nach\nihrer Auffassung die Daten des Erfassungsgerätes aus anderen Gründen falsch\nwaren, geschweige denn die Fahrleistung manuell aufzuzeichnen. Folglich\nist diesbezüglich von der Richtigkeit der durch das Gerät erfassten Daten\nauszugehen (vgl. E. 2b hiervor).\n4. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde als unbegründet\nabzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist (…).\n[15] Zu beziehen bei der Oberzolldirektion, Abteilung LSVA,\nGutenbergstrasse 50, CH-3003 Bern oder im Internet unter: http://www.ezv.\nadmin.ch/zollinfo_firmen/steuern_abgaben/00379/index.html?lang=fr [Edition\nfév. 2002]\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.92 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 29. April 2002 in\nSachen G. T. AG (ZRK 2001-048\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2002\nAnnée\nAnno\n\nBand 66\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 735\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}