{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-92--_2002-04-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005735.pdf?ID=150005735", "Checksum": "146825e29c00cc0a57e440ac66e3518d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.04.2002 JAAC 66.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 29.04.2002 JAAC 66.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 29.04.2002 JAAC 66.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:36", "Checksum": "efca8917f34d891f230ec289c3914576", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.04.2002 JAAC 66.92 \r\n\n 3\nSchwerverkehrsabgabe, Schwerverkehrsabgabeverordnung [SVAV], SR\n641.811; für Ausnahmen vom Erfassungsgeräteobligatorium: vgl. Art. 15\nAbs. 3-6 SVAV). Der Fahrzeughalter muss dafür sorgen, dass das Messgerät\ndauernd funktionstüchtig ist. Bei einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät\nunverzüglich von einer Abnahmestelle reparieren oder ersetzen zu lassen.\nBei Verdacht auf Gerätefehler ist das Gerät von einer Abnahmestelle\nauf Funktionstüchtigkeit kontrollieren zu lassen. Die Zollverwaltung\nhaftet nicht für Auswirkungen technischer Störungen der elektronischen\nHilfsmittel (Art. 18 Abs. 1-5 SVAV). Nebst dem Erfassungsgerät muss der\nFahrzeugführer stets ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei\nAusfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu\nverwenden ist. Der Halter muss dafür sorgen, dass der Fahrzeugführer die\nvorgeschriebenen Aufzeichnungen vornimmt (Art. 19 Abs. 1 und 3 SVAV).\nDer Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung\nmitwirken (Selbstdeklarationsprinzip: Art. 21-23 SVAV). Er muss insbesondere\ndas Erfassungsgerät korrekt bedienen und bei Fehlermeldungen oder\nFehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen\nund das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen (Art. 21 SVAV).\nFührt das Fahrzeug einen Anhänger mit, so muss der Fahrzeugführer alle\nerforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren (Art. 17 Abs. 1\nSVAV). Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät\nermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten\noder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des\nErfassungsgerätes aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der\nDeklaration schriftlich mitteilen und begründen (Art. 22 Abs. 2 SVAV). Die\nVeranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der vom Abgabepflichtigen\neingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration (Art. 23 Abs. 1\nSVAV).\nDie Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmungen bestreitet die\nBeschwerdeführerin nicht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der\nBundesrat damit die Delegationsnorm von Art. 10 Abs. 1 SVAG verletzt haben\nsollte oder ihm innerhalb seines Ermessensspielraumes Unangemessenheit\nvorzuwerfen wäre (vgl. Art. 49 Bst. a und c des Bundesgesetzes vom\n20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Die\ngetroffenen Massnahmen sind für den gesetzlich vorgeschriebenen Vollzug\nder Schwerverkehrsabgabe, im vorliegenden Fall namentlich für die Erhebung\nder - Berechnungsgrundlage der Abgabe bildenden und deshalb unabdingbar\nzuverlässig zu ermittelnden - Kilometerleistung, sowohl tauglich als auch\nerforderlich. Überdies stützen sich die meisten dieser Verordnungsnormen\ndirekt auf den Gesetzesbuchstaben, wie etwa die Mitwirkungspflicht bei\nder korrekten Ermittlung der Fahrleistung (Art. 21 SVAV, Art. 11 Abs. 1\nSVAG) oder das Erfassungsgeräteobligatorium (Art. 15 Abs. 1 SVAV, Art. 11\nAbs. 2 SVAG), woraus gleichzeitig die grundsätzliche Verbindlichkeit der\nmit dem vorgeschriebenen Gerät erfassten Daten folgt sowie dass bei\nallfälligen Fehlern des Erfassungsgerätes dem Abgabepflichtigen die Pflicht\naufzuerlegen ist, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung zu ergreifen,\n\n"}