Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Massgebendes Gewicht eines Sattelschleppers mit Sattelanhänger. Grundsatz der Selbstdeklaration. Art. 6 Abs. 1 SVAG. Art. 13 Abs. 3 SVAV. - Begriffe des Gesamtgewichts und des effektiven Gewichts eines Fahrzeuges bei einer Kombination aus getrennt immatrikuliertem Sattelschlepper und Sattelanhänger (E. 2b). - Die Erhebung der LSVA unterliegt dem Grundsatz der Selbstveranlagung. Dies bedeutet, dass das Gesetz strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Fahrzeughalters stellt und diesem die gesamte Verantwortung bezüglich der Abgabenerhebung auferlegt (E. 2c).