Die Beschwerdeführerin hält selber fest, der Übergang in den Gärungszustand sei fliessend und es fehle im Anhang zur VEAGOG ein klares Abgrenzungskriterium zwischen frischen und in Gärung übergegangenen Früchten. Der Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit und Praktikabilität, welchem im Abgaberecht erhebliche Bedeutung zukommt, spricht jedenfalls dafür, dass der Verordnungsgeber für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung nicht an ein Kriterium anknüpfen wollte, welches nur mittels einer chemischen Analyse verifiziert werden kann. Die Ausnahme würde demnach nur greifen, wenn der Gärprozess so weit fortgeschritten ist, dass der entsprechende Zustand der Früchte auch von blossem Auge ohne