Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob ein «optisch nicht feststellbarer Fermentationszustand» überhaupt - wie die Beschwerdeführerin annimmt - den Tatbestand der Ausnahmebestimmung gemäss Anhang 1 der VEAGOG erfüllen würde. Die Beschwerdeführerin hält selber fest, der Übergang in den Gärungszustand sei fliessend und es fehle im Anhang zur VEAGOG ein klares Abgrenzungskriterium zwischen frischen und in Gärung übergegangenen Früchten.