Auch aus der von ihr vorgelegten Bestätigung des Kreisinspektors der EAV vom 30. Juni 2000, wonach die eingeführten Kirschen zur Vergärung eingemaischt worden seien, um später zu Kirschwasser gebrannt zu werden, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, lässt doch diese Bestätigung keinerlei Rückschlüsse auf den Zustand der Kirschen im Zeitpunkt, als sie unter Zollkontrolle gestellt wurden, zu. d. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob ein «optisch nicht feststellbarer Fermentationszustand» überhaupt - wie die Beschwerdeführerin annimmt - den Tatbestand der Ausnahmebestimmung gemäss Anhang 1 der VEAGOG erfüllen würde.