12 Tarifnummer 0809.2019 (AKZA) gilt. Wie die OZD in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, ist die Tarifeinreihung nicht von der (vorgesehenen bzw. effektiven) späteren Verwendung der Früchte abhängig. dd. Auch aus der von ihr vorgelegten Bestätigung des Kreisinspektors der EAV vom 30. Juni 2000, wonach die eingeführten Kirschen zur Vergärung eingemaischt worden seien, um später zu Kirschwasser gebrannt zu werden, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, lässt doch diese Bestätigung keinerlei Rückschlüsse auf den Zustand der Kirschen im Zeitpunkt, als sie unter Zollkontrolle gestellt wurden, zu.