GEB-Code 1) verzollt worden sind. cc. Im Übrigen trifft auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Zweck der VEAGOG bestehe ausschliesslich in der Verhinderung der Einfuhr von Kirschen für den Frischkonsum während der Sperrzeiten, nicht zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass die in den Zolldeklarationen anzugebenden statistischen Schlüssel neben «Tafelkirschen» (011) auch «Konservenkirschen» (012) und «Brennkirschen» (013) umfassen, wobei dies auch in Bezug auf die