Höchsttemperatur: 26,1°C). Auf Grund all dieser Indizien kommt die ZRK zum Schluss, dass die fraglichen, von der Beschwerdeführerin importierten Kirschen im Zeitpunkt der Zollabfertigung nicht in Gärung übergegangen waren, und zwar auch nicht in einen von blossem Auge nicht feststellbaren Gärungszustand. Dementsprechend kommt auch die von der Beschwerdeführerin angerufene Ausnahmebestimmung gemäss Anhang 1 der VEAGOG nicht zur Anwendung, weshalb die Kirschen zu Recht zum AKZA von Fr. 200.-/100 kg brutto (Tarifnummer 0809.2019; GEB-Code 1) verzollt worden sind.